Abschaffung Eigenmietwert: Zeitplan, Auswirkungen, Berechnung
Wer in der Schweiz ein Haus oder eine Wohnung besitzt, kennt das Phänomen: Der Staat besteuert eine fiktive Miete – den Eigenmietwert. Nach jahrzehntelanger Diskussion hat die Politik nun den Weg für die Abschaffung freigemacht. Was das für Eigentümer, Mieter und die Steuerplanung bedeutet, zeigt dieser Überblick.
Volksabstimmung: September 2025 ·
Ja-Stimmen: ca. 58 % ·
Zustimmung Kantone: 17 von 26 ·
Inkrafttreten: 1. Januar 2029
Kurzüberblick
- Volksabstimmung im September 2025 mit Ja-Mehrheit (SRF)
- Bundesrat setzt Inkrafttreten auf 1. Januar 2029 fest (Migros Bank)
- Schuldzinsabzug wird ab 2029 für selbstgenutztes Wohneigentum gestrichen (SRF)
- Ob alle Kantone den Bundestermin übernehmen oder eigene Übergangsfristen einführen
- Wie sich die Steuerausfälle auf die Gemeindefinanzen auswirken
- Ob es zu einer Erhöhung der kantonalen Liegenschaftssteuern kommt
- Wegfall der Besteuerung des fiktiven Mietwerts
- Kein Abzug von Hypothekarzinsen mehr für selbstgenutztes Eigentum
- Einführung kantonaler Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Die folgende Tabelle fasst die Schlüsseldaten der Reform zusammen.
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Offizieller Name der Reform | Bundesbeschluss über die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts |
| Abstimmungsdatum | 22. September 2025 |
| Erwartetes Inkrafttreten | 1. Januar 2029 |
| Steuerausfall Bund | ca. 1,5 Milliarden CHF jährlich |
| Kantonale Unterschiede | Ja – Kantone entscheiden selbst über Übergangsfristen |
| Anzahl betroffener Steuerpflichtiger | ca. 1,5 Millionen Hauseigentümer |
Wann wird der Eigenmietwert abgeschafft?
- Die Volksabstimmung fand am 28. September 2025 statt (SRF).
- Der Bundesrat plant das Inkrafttreten per 1. Januar 2029 (Migros Bank).
- Für Neubauten könnten bereits ab 2026 kantonale Regelungen gelten (UBS).
Eigentümer von Neubauten sind möglicherweise schon vor 2029 von der Neuregelung betroffen – ihre Steuerplanung sollte dies berücksichtigen.
Volksabstimmung September 2025
Am 28. September 2025 stimmte die Schweizer Stimmbevölkerung über die Abschaffung des Eigenmietwerts ab. Die Vorlage wurde mit 57,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen (SRF). Der Bundesbeschluss erhielt auch die notwendige Mehrheit der Kantone: 17 von 26 stimmten zu (Steuerinfo Kanton Bern).
Inkrafttreten ab 2029
Der Bundesrat setzt die Abschaffung per 1. Januar 2029 in Kraft (Migros Bank). Einige Quellen nennen den 1. Januar 2028 als frühestmögliches Datum (HEV Schweiz).
Unterschiedliche Termine für Neubauten und bestehende Immobilien
Gemäss UBS können Kantone für Neubauten bereits ab 2026 eigene Regelungen erlassen. Für bestehende Eigenheime gilt der Bundesbeschluss erst ab 2029.
Die Umsetzung erfolgt gestaffelt – Eigentümer von Bestandsimmobilien haben noch einige Jahre Zeit zur Vorbereitung.
Welche konkreten Auswirkungen hat die Abschaffung des Eigenmietwerts?
- Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwerts für selbstgenutztes Wohneigentum (SRF)
- Kein Abzug von Hypothekarzinsen mehr für selbstgenutzte Immobilien (Migros Bank)
- Unterhaltskosten können weiterhin abgezogen werden
- Mieter spüren keine direkte Änderung
Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwerts
Die Besteuerung des fiktiven Mietwerts entfällt für selbstgenutzte Liegenschaften. Das betrifft sowohl Einfamilienhäuser als auch Eigentumswohnungen – und auch Ferienwohnungen, soweit sie selbst genutzt werden (Zurich).
Neue Abzüge für Unterhaltskosten
Anders als oft befürchtet, bleiben die Abzüge für Unterhaltskosten bestehen. Wer in die Instandhaltung seiner Immobilie investiert, kann diese Kosten weiterhin steuerlich geltend machen.
Auswirkungen auf die Steuerbelastung von Eigentümern
Die Steuerbelastung sinkt für die meisten Eigentümer – ausser bei hohen Hypothekarzinsen. Denn der Schuldzinsabzug entfällt, und wer bisher viele Zinsen abzog, verliert diesen Vorteil (Migros Bank).
Folgen für Mieter
Mieter sind von der Reform nicht direkt betroffen, da der Eigenmietwert nur Eigentümer betrifft. Indirekt könnte der Wohnungsmarkt jedoch profitieren, wenn Wohneigentum attraktiver wird.
Die Reform verschiebt die Steuerlast: Wer wenig Zinsen zahlt, spart – wer stark fremdfinanziert, muss neu kalkulieren.
Wie berechnet man die finanziellen Folgen der Abschaffung?
- Steuerersparnis = (bisheriger Eigenmietwert – bisherige Schuldzinsen) × persönlicher Steuersatz
- Online-Rechner von Raiffeisen und UBS liefern individuelle Simulationen (UBS)
- Bei hohen Hypothekarzinsen kann die Steuerlast steigen
Berechnung der Steuerersparnis
Eine einfache Faustformel: Ziehen Sie von Ihrem bisher versteuerten Eigenmietwert die gezahlten Hypothekarzinsen ab, multiplizieren das Ergebnis mit Ihrem Grenzsteuersatz – das ist die ungefähre Ersparnis. Der HEV Schweiz empfiehlt, dazu eine detaillierte Steuerprognose zu erstellen.
Simulation der neuen Steuerlast
Wer es genauer wissen will, nutzt die kostenlosen Rechner auf den Websites von Raiffeisen und UBS. Dort lässt sich die Steuerlast vor und nach der Reform gegenüberstellen.
Einfluss des Hypothekarzinsabzugs
Der Wegfall des Schuldzinsabzugs ist der grösste Unsicherheitsfaktor. Eigentümer mit hohen Zinsen – etwa 3 Prozent und mehr – müssen damit rechnen, dass ihre Steuerrechnung steigt (Migros Bank).
Die Abschaffung des Eigenmietwerts entlastet Eigentümer mit niedrigen Zinsen – wer aber stark verschuldet ist, verliert einen wertvollen Abzugsposten.
Präzise Planung ist entscheidend: Ohne Simulation lässt sich der persönliche Effekt nicht sicher abschätzen.
Was bedeutet die Abschaffung des Eigenmietwerts genau?
- Der Eigenmietwert ist ein fiktiver Mietwert, den Eigentümer versteuern mussten (Zurich)
- Eingeführt in den 1970er Jahren zur steuerlichen Gleichstellung von Mietern und Eigentümern
- Die Abschaffung fördert den Wohneigentumserwerb
- Gegner befürchten Steuerausfälle und eine Privilegierung von Eigentümern (SRF Arena)
Definition Eigenmietwert
Der Eigenmietwert ist der Betrag, den ein Eigentümer als fiktive Mieteinnahme versteuern muss, auch wenn er die Immobilie selbst bewohnt. Er orientiert sich an den ortsüblichen Mietpreisen.
Warum wurde er eingeführt?
In den 1970er Jahren führte die Schweiz den Eigenmietwert ein, um eine steuerliche Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern zu erreichen. Mieter können die Miete nicht abziehen – Eigentümer sollten daher auch keine fiktive Miete abziehen können.
Ziele der Abschaffung
Die Reform soll Wohneigentum steuerlich entlasten und den Erwerb von Eigenheimen fördern. Zudem wird das Steuersystem vereinfacht. Allerdings müssen die Kantone die Steuerausfälle kompensieren – etwa durch eine neue Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften (SRF).
Die Abschaffung beendet eine jahrzehntelange Debatte – doch die Finanzierung der Reform bleibt umstritten.
Wie können Hauseigentümer ihren Eigenmietwert vor der Abschaffung senken?
- Nachweis tieferer Mietzinsen bei der Gemeinde
- Schätzung durch die Gemeinde anfechten
- Wertminderung geltend machen
Nachweis tieferer Mietzinsen
Der Eigenmietwert wird von der Gemeinde auf Basis der ortsüblichen Mietpreise geschätzt. Liegt die tatsächlich erzielbare Miete unter dem Schätzwert, können Eigentümer eine Neuschätzung beantragen (HEV Schweiz).
Schätzung durch die Gemeinde anfechten
Wer Einspruch gegen den Eigenmietwert einlegen möchte, muss dies bis zur Rechtskraft der Steuerveranlagung tun. Die Chancen stehen gut, wenn vergleichbare Objekte in der Nachbarschaft tiefer bewertet sind.
Wertminderung geltend machen
Baumängel, Lärmbelastung oder eine ungünstige Lage können den Wert einer Immobilie mindern. Solche Faktoren sollten bei der Schätzung berücksichtigt werden. Wer ein Grundstück erwerben möchte, findet aktuelle Angebote auf Terrain à vendre Genève – Grundstücke kaufen im Kanton.
Bis 2029 bleibt Zeit, den Eigenmietwert zu überprüfen – doch die Fristen für Einsprachen sind strikt.
Eigentümer sollten ihre aktuelle Steuerveranlagung prüfen und bei Abweichungen zur ortsüblichen Miete rasch handeln. Der HEV Schweiz bietet dazu Musterbriefe und Beratung.
Vorteile und Nachteile der Abschaffung
Vorteile
- Wegfall der Besteuerung einer fiktiven Miete – weniger Steueraufwand
- Steuerliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern
- Keine komplizierte Berechnung des Eigenmietwerts mehr
- Fördert den Erwerb von Wohneigentum
Nachteile
- Wegfall des Schuldzinsabzugs – höhere Steuerlast bei hohen Hypothekarzinsen
- Steuerausfälle für Bund und Kantone – mögliche Kompensation durch höhere Liegenschaftssteuern
- Unsicherheiten bei kantonalen Übergangsfristen
- Risiko einer höheren Besteuerung von Zweitliegenschaften
Zeitleiste zur Abschaffung des Eigenmietwerts
- September 2025: Volksabstimmung – Ja-Mehrheit von Volk und Kantonen (SRF).
- 2026: Umsetzung für Neubauten nach kantonalen Regeln (gemäss UBS).
- 1. Januar 2029: Inkrafttreten für bestehende selbstgenutzte Immobilien (Migros Bank).
- Ab 2029: Keine Besteuerung des fiktiven Mietwerts mehr; Wegfall des Schuldzinsabzugs.
Bestätigte Fakten und offene Fragen
Bestätigte Fakten
- Volksabstimmung im September 2025 erfolgreich (SRF)
- Inkrafttreten am 1. Januar 2029 beschlossen (Migros Bank)
- Schuldzinsabzug entfällt ab 2029 für selbstgenutztes Eigentum (Migros Bank)
Was unklar ist
- Ob alle Kantone den Bundestermin 1:1 übernehmen
- Konkrete Auswirkungen auf Gemeindefinanzen
- Mögliche Erhöhung kantonaler Liegenschaftssteuern
- Detailregelungen zu Nutzniessung und Wohnrecht (Steuerinfo Kanton Bern)
Stimmen zur Reform
«Der Bundesrat setzt die Abschaffung per 1. Januar 2029 in Kraft.»
– Bundesrat (offizielle Mitteilung)
«Die Reform ist an die Einführung einer kantonalen Liegenschaftssteuer auf Zweitliegenschaften gekoppelt.»
– SRF Arena
«Eigentümer sollten ihre Hypothek und Steuerplanung frühzeitig überdenken.»
– Raiffeisen (Ratgeber)
«Die Abschaffung betrifft Erst- und Zweitliegenschaften gleichermassen.»
– UBS
Für Hauseigentümer in der Schweiz ist die Abschaffung des Eigenmietwerts ein Gewinn – sofern sie keine hohen Hypothekarzinsen abziehen müssen. Für diejenigen mit hohen Schuldzinsen könnte die Steuerlast sogar steigen. Die Wahl des richtigen Zeitpunkts für allfällige Anpassungen der Hypothek bleibt bis 2029 entscheidend.
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Häufig gestellte Fragen
Wird die Abschaffung des Eigenmietwerts rückwirkend angewendet?
Nein, die Reform gilt erst ab Inkrafttreten, voraussichtlich 2029. Vorhergehende Steuerjahre bleiben unberührt.
Sind auch Ferienwohnungen von der Abschaffung betroffen?
Ja, selbstgenutzte Zweitliegenschaften werden ebenfalls vom Eigenmietwert befreit (Zurich).
Kann ich den Schuldzinsabzug noch bis 2029 nutzen?
Ja, bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt der Abzug von Hypothekarzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum möglich.
Muss ich meinen Eigenmietwert noch in der Steuererklärung 2028 angeben?
Ja, bis zum definitiven Inkrafttreten am 1. Januar 2029 bleibt der Eigenmietwert in der Steuererklärung zu deklarieren.
Wie wirkt sich die Abschaffung auf die Wohneigentumsförderung aus?
Die Reform soll Wohneigentum steuerlich attraktiver machen und den Erwerb fördern. Die konkreten Effekte hängen von der künftigen Besteuerung der Kantone ab.
Was passiert mit laufenden Einsprachen gegen den Eigenmietwert?
Einsprachen, die vor dem Inkrafttreten rechtskräftig werden, bleiben wirksam. Nach der Reform entfällt die Grundlage für Einsprachen gegen den Eigenmietwert.
Gibt es eine Kompensation für den Wegfall des Schuldzinsabzugs?
Eine direkte Kompensation ist nicht vorgesehen. Eigentümer können jedoch von tieferen Steuern profitieren, wenn sie wenig Zinsen zahlen. Die Kantone entscheiden über allfällige Ausgleichsmassnahmen.